Erbengemeinschaft

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Handeln Sie gemeinschaftlich damit es beim Erbe nicht hauptsächlich um Streit geht. Wir beraten Sie fachlich und vollumfänglich. Telefon: 02241 1733 0 - E-Mail: info@rechtinfo.de

Die Erbengemeinschaft: ein Synonym für Streit quer durch die Familie

Der Name verrät, woher der Zündstoff kommt. In einer Erbengemeinschaft müssen die Erben gemeinschaftlich handeln. Gemeinschaftlich muss festgestellt werden, welche Gegenstände zum Nachlass gehören. Außerdem muss entschieden werden, wie der Nachlass am Ende aufgeteilt werden soll. In der Zwischenzeit muss dieser Nachlass gemeinschaftlich verwaltet werden.

Oft gestaltet es sich schwierig, die notwendigen Entscheidungen rechtswirksam zu treffen. Zudem bedarf eine Vielzahl von Entscheidung der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft. Kennen alle Miterben die rechtlichen Grundlagen und damit die eigenen Rechte und Pflichten, kann dies die Entscheidungsprozedur vereinfachen.

Noch einfacher wird es allerdings, wenn sich der Erblasser selbst zu Lebzeiten darum kümmert, dass es nicht zu Streit innerhalb „seiner Erbengemeinschaft“ führt. Wesentliche Entscheidungen können im Rahmen eines Testamentes oder Erbvertrages festgelegt werden. Streit innerhalb der Erbengemeinschaft kann dann von vornherein nicht entstehen.

Alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft müssen bedenken, dass sie nicht nur für den Nutzen aus dem Vermögen des Erblassers haben, sondern auch mit dessen Schulden umgehen müssen. Hat der Verstorbene Verträge abgeschlossen, so müssen sie von der Erbengemeinschaft erfüllt werden sie müssen sich darum kümmern, dass die eingegangenen Verpflichtungen ihr Ende finden (z. B. Kündigung von Mietverträgen).

Inhalt

Rechtsanwalt für Erbrecht: was ist eine Erbengemeinschaft?

Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese stets eine Erbengemeinschaft. Sie stellt damit eine Zwangsgemeinschaft dar, da ihr Entstehen gesetzlich vorgeschrieben ist.

In juristischer Hinsicht ist die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass es sich um eine Gemeinschaft von Personen handelt, denen das Vermögen des Erblassers gemeinschaftlich zusteht. Die Nachlassgegenstände gehören damit keinem der Miterben alleine, sondern alles gehört allen gemeinsam. Es entsteht damit eine Art Zwangsgemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist dabei weder rechtsfähig noch parteifähig. Dies hat zur Konsequenz, dass die Erbengemeinschaft keine Verbindlichkeiten als Vertragspartner eingehen kann und auch vor Gericht weder klagen, noch verklagt werden kann. Müssen zum Beispiel Reparaturmaßnahmen an einer Nachlassimmobilie beauftragt werden, so wird nicht die Erbengemeinschaft, sondern sämtliche Erben als Mitglieder dieser Gemeinschaft Auftraggeber.

Eine zentrale Aufgabe der Erbengemeinschaft ist zunächst die Verwaltung des Nachlasses. Dies beginnt mit der Feststellung, welche Gegenstände überhaupt zum Nachlass gehören und beinhaltet das Erfüllen von Nachlassverbindlichkeiten und das Beschließen von Erhaltungsmaßnahme. Das gesetzlich vorgeschriebene Ziel ist allerdings die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass die Gemeinschaft nicht erhalten bleiben, sondern sich auflösen soll. Voraussetzung hierfür ist, dass der gesamte Nachlass unter den Miterben verteilt wurde.

Frage an den Fachanwalt: wie funktioniert die Stimmenverteilung und Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft?

Die Verwaltung des Nachlasses ist ein Gemeinschaftsprojekt der Erben. Deren Entscheidungen werden dabei grundsätzlich durch Beschluss gefasst. Wie in einem Parlament können Vorschläge unterbreitet werden, welche Verwaltungsmaßnahmen getroffen und welche Nachlassgegenstände veräußert bzw. zu welchem Gegenwert von einem der Miterben übernommen werden sollen. Hierüber hat die Gemeinschaft abzustimmen.

Wie können Beschlüsse in der Erbengemeinschaft gefasst werden? Per WhatsApp?

Auf welche Art und Weise die Miterben ihre Beschlüsse fassen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mit anderen Worten können die Mitglieder der Erbengemeinschaft hierüber selbst entscheiden.

Selbstverständlich können hierzu persönliche Treffen vereinbart werden, in Rahmen dessen diese Beschlüsse gefasst werden. Die Technik bietet mittlerweile allerdings Möglichkeiten, die weniger Kosten- und zeitintensiv sind. Beschlussfassungen per E-Mail, Telefon- und/oder Videokonferenz sind dabei ebenso zulässig wie Beschlussfassungen per WhatsApp oder sonstige Messenger-Dienste.

Zwei Bedingungen müssen für die Wirksamkeit der Beschlussfassung erfüllt sein:

– Zum einen müssen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft einstimmig auf die Art und Weise der Beschlussfassung vorab geeinigt haben.

– Zum anderen muss stets sichergestellt sein, dass jeder Erbe rechtzeitig über die anstehenden Beschlüsse informiert wird und er die Möglichkeit hat, seine Meinung und seine Stimme abgeben zu können.

Mit welchen Mehrheiten kann die Erbengemeinschaft Maßnahmen beschließen?

Die Art der Verwaltungsmaßnahme entscheidet darüber, mit welcher Stimmenmehrheit über sie beschlossen werden kann. Die Stimmenverteilung richtet sich dabei nach der Erbquote. Diese Quote gibt vor, welchen Stimmenanteil der jeweilige Erbe hat.

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz drei verschiedene Arten von Verwaltungsmaßnahmen:

  • Eine notwendige Erhaltungsmaßnahme kann kurzfristig und ohne Zustimmung der Miterben veranlasst werden. Notwendig ist sie dann, wenn hierdurch der Eintritt eines größeren Schadens für das Nachlassvermögen verhindert werden. In diesem Fall wird dem handelnden Erben die bereits angesprochenen Kompetenz zur Notgeschäftsführung seitens Gesetzes eingeräumt.
  • Maßnahmen der sogenannten ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Regelfall. Hierunter fallen Maßnahmen, die im Interesse aller Erben sind und den Nachlassgegenstand selbst nicht grundsätzlich ändern oder vermindern. Ein Beispiel hierfür wären Renovierungs- und Verschönerungsarbeiten an einem Haus. Über solche Maßnahmen entscheidet die Erbengemeinschaft mit einfacher Mehrheit.
  • Außerordentliche bzw. wesentliche Entscheidung über einen Nachlassgegenstand müssen einstimmig getroffen werden. Hierunter fallen Beschlüsse über den Verkauf eines Gegenstandes oder die Kündigung eines Vertrages. Hiervon umfasst sind somit Entscheidungen, durch die der Nachlassgegenstand endgültig weggegeben wird und damit nicht mehr Teil der Gesamthand ist.

Kann die Erbengemeinschaft auch einen Verwalter/Geschäftsführer bestellen?

Alternativ oder ergänzend kann die Erbengemeinschaft einen Verwalter bestimmen. Diesem werden – ebenfalls durch Beschluss – vergleichbar einem Geschäftsführer Kompetenzen eingeräumt.

Im Rahmen dieser Kompetenzen kann der Verwalter Verwaltungsmaßnahmen bis hin zum Verkauf von Nachlassgegenständen eigenständig ausführen. Hält sich der Verwalter innerhalb dieser Kompetenzen, so gilt dessen Tätigkeit als von der Erbengemeinschaft genehmigt.

Der Vorteil der Bestellung eines Verwalters liegt auf der Hand. Steht zum Beispiel die Renovierung und der anschließende Verkauf eines Hauses an, so muss die Erbengemeinschaft nicht über jeden einzelnen Schritt bis zum endgültigen Verkauf entscheiden. Vielmehr kann ein Verwalter – in der Regel aus den Reihen der Erben – bestimmt und mit dieser Aufgabe betraut werden. Der Verwalter sollte möglichst vor Ort und/oder vom Fach sein. Dieser kann hiernach selbständig die Reparaturmaßnahmen beauftragen, überwachen und abnehmen und im Weiteren einen Immobilienmakler suchen oder aber selbst auf Käufersuche gehen.

Der Nachteil an einem solchen Vorgehen ist, dass man als Erbengemeinschaft diesem Verwalter vertrauen muss. Führt er seine Aufgaben nicht sorgfältig durch und entstehen hierdurch Schäden, so ist es häufig schwierig, Schadensersatz zu erlangen. Das größere Problem dürfte aber sein, dass es stets schwer fällt, eine Person zu finden, der man die Übernahme dieser Aufgabe zutraut und der zeitgleich auch bereit ist, sie überhaupt zu übernehmen.

Erhält ein Verwalter eine Vergütung?

Erbengemeinschaft zahlen

Für die Frage, ob ein Verwalter eine Vergütung für seine Tätigkeit bekommt, sind zwei Fälle zu unterscheiden. Der eine Fall betrifft die im vorgenannten Absatz genannten Umstände, wonach der Miterbe zum Handeln ermächtigt wurde. Im anderen Fall nimmt ein Erbe das Heft des Handelns in die Hand, ohne seine Miterben vorher zu fragen und diese mit seiner Tätigkeit auch nicht einverstanden sind.

Wurde der Miterbe von der Erbengemeinschaft zum Verwalter für eine bestimmte Aufgabe erfüllt, so steht handelnden Erben ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach §§ 2038 Abs. 2, 748 BGB zu. Dies erfasst allerdings grundsätzlich nur tatsächliche Aufwendungen. Ein Ausgleich für die aufgewandte Zeit kann nur verlangt werden, wenn dies mit den Miterben vorher vereinbart worden war oder diese im Nachhinein ihm einen solchen Ausgleich zubilligen.

War der Miterbe zum Handeln hingegen im Vorfeld weder ermächtigt worden noch genehmigt die Erbengemeinschaft im Nachhinein seine Tätigkeit, so sind erneut zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Im Fall der sogenannten Notgeschäftsführung besteht ein Anspruch des Miterben auf Erstattung seiner Aufwendungen. Notgeschäftsführung umfasst dabei Maßnahmen, die unmittelbar durchgeführt werden mussten, um weiteren Schaden zu verhindern. Von der Notgeschäftsführung ist zum Beispiel die Beauftragung eines Handwerkers im Falle eines Rohrbruchs in einer Nachlassimmobilie umfasst.
  • Liegt kein Fall einer Notgeschäftsführung vor, so wird es für den handelnden Erben schwierig, Ersatz für seine Aufwendungen zu erhalten. Einen solchen erhält er nur dann, wenn er nachweisen kann, dass die vorgenommene Maßnahme „dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen sämtlicher Erben“ (siehe § 683 BGB) entsprochen habe. Diesen Nachweis wird er in aller Regel nur sehr schwer führen können.

Was kann bei Streit oder Stimmengleichheit unternommen werden?

Die Erbengemeinschaft birgt großes Konfliktpotenzial. Schon wegen der notwendigen Einstimmigkeit bei Entscheidungen über den Verkauf eines Gegenstandes kann bereits ein einzelner Erbe die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses blockieren. Daneben ist die emotionale Verbindung unter den Erben häufiger Grund dafür, dass eine Gemeinschaft wichtige Entscheidungen nicht fällen kann oder es bereits keine Kommunikation mehr unter den Erben gibt. Dies ist allerdings notwendige Voraussetzung, um überhaupt Beschlüsse fassen zu können.

Ein weiterer Grund sind fehlende Kenntnisse und Unwissenheit. Fehlvorstellungen über tatsächliche Marktwerte einzelner Nachlassgegenstände und mangelnde Kenntnisse über Abläufe und Pflichten innerhalb einer Erbengemeinschaft schüren Misstrauen und Verärgerung unter den Erben.

In einem frühen Stadium können klärende Gespräche oder die Einschaltung eines Mediators helfen.

In vielen Fällen erfolgt der Gang zum Mediator allerdings zu spät. Sind die Fronten erst einmal verhärtet, kann selbst bei einfachen Problemen keine gemeinsame Lösung mehr gefunden werden. Am Ende bleibt hier nur der Gang zum Rechtsanwalt. Dieser kann eigene Kommunikationswege öffnen, Vorschläge zur Verwaltung oder bereits zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft unterbreiten und diese gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Kann ein Testament Streit verhindern?

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Um Streit in einer Erbengemeinschaft zu verhindern, muss man sehr viel früher ansetzen. Die besten Chancen hierfür hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten. Im Rahmen eines Testamentes oder eines Erbvertrages kann man Verfügungen und Anordnungen hinsichtlich seines Nachlasses treffen, die die Erbengemeinschaft strikt zu befolgen hat. Streit kann dann gar nicht erst aufkommen.

Insbesondere zwei Möglichkeiten stehen jedem zur Verfügung, um zukünftigen Streit in seiner eigenen Erbengemeinschaft bereits im Keim zu ersticken.

Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung übernimmt der Testamentsvollstrecker die Verwaltung, Verwertung und Verteilung des Nachlasses an die Erben. Eine Rücksprache mit den Erben ist zwar stets sinnvoll. Auf die Zustimmung der Erben für das von ihm geplante Vorgehen ist er jedoch nicht angewiesen.

Die Testamentsvollstreckung muss allerdings ausdrücklich in einem Testament angeordnet werden. Eine nachträgliche Anordnung – auch nicht durch einen Beschluss der Erbengemeinschaft – ist nicht möglich. Wenn Sie mehr über das Thema Testamentsvollstreckung erfahren möchten…

Darüber hinaus können in einem Testament Teilungsanordnungen verfügt werden. Hierdurch bestimmt der Erblasser selbst, welche Gegenstände an welchen seiner Erben gehen sollen. Die gleichzeitige Bestimmung eines Anrechnungswertes für diesen Gegenstand erleichtert im Weiteren die Auseinandersetzung des übrigen Nachlasses.

Der einzige Nachteil an diesem Vorgehen ist, dass sich das eigene Vermögen und damit auch der Nachlass im Laufe der Zeit verändern. Sind diese Veränderungen grundsätzlicher Natur, so sollte auch das Testament und die hierin getroffenen Teilungsanordnungen hieran angepasst werden.

Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg: Leistungen für Erben und Erbengemeinschaften

Die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg berät bundesweit Erbengemeinschaften und Erben bei der Erbauseinandersetzung. Dabei profitieren Sie unter anderem von den folgenden Leistungen:

Gerechten Interessensausgleich erzielen:

Die notwendige Einstimmigkeit aller Erben bei Entscheidungen birgt ein enormes Konfliktpotential. Sorgen Sie mit Unterstützung der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Ihrer Erbengemeinschaft für einen gerechten Interessenausgleich. Die gütliche Einigung unter Berücksichtigung aller Interessen hat für uns Priorität.

Nachlass bestmöglich verteilen

Ziel der Erbengemeinschaft ist die Erbauseinandersetzung. Dabei handelt es sich um die Verteilung des Überschusses nach Begleichung der Verbindlichkeiten, sofern solche überhaupt bestehen.

Wir ziehen für Sie Bilanz und sorgen als Ihre Rechtsanwälte für den korrekten Überblick. Anschließend kümmern wir uns um die Aufteilung des Nachlasses. Dieser erfolgt immer zunächst in Natur.

Konkret heißt das: Jeder Erbe erhält konkrete Teile des Nachlasses, etwa Möbel, Wertgegenstände, Grundstücke, Unternehmensanteile etc. Für den Fall, dass die Aufteilung in Natur nicht möglich sein sollte, etwa weil es sich bei dem Nachlass vor allem um ein einzelnes werthaltiges Objekt wie eine Immobilie handelt, muss dieses verkauft und der Erlös auf alle Erben aufgeteilt werden oder ein Miterbe übernimmt die Immobilie und leistet den anderen sogenannte Abstandzahlungen. Als Ihre Rechtsanwälte setzen wir uns in Ihrem Interesse für einen geordneten Ablauf ein: korrekte Bewertung, professioneller Verkauf, faire Aufteilung. Von übereilten Zwangsverkäufen raten wir prinzipiell ab. Denn wir wollen, dass Sie und Ihre Miterben den bestmöglichen Preis erzielen.

Wenn es erforderlich erscheint, sorgen wir dafür, dass Mieterträge aus einer vererbten Immobilie gezogen werden können oder diese – wenn es in der Erbengemeinschaft überhaupt nicht klappt – versteigert wird.

Rechtsirrtümer vermeiden

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Wir bereiten für Sie und Ihre Erben alle rechtlichen Fragen verständlich auf. So verhindern Sie wirksam rechtliche Fehleinschätzungen, die in vielen Erbengemeinschaften zu Streit führen.

Abläufe professionell organisieren

Die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte setzt sich für eine professionelle Organisation aller Abläufe bei der Erbauseinandersetzung ein. Konkret heißt das: Wir bereiten die internen Treffen Ihrer Erbengemeinschaft vor, unterstützen Sie bei diesen Gesprächen mit übersichtlichen Informationen, und stehen Ihnen als Moderatoren zur Verfügung. So sorgen Sie für einen geordneten und ruhigen Ablauf bei der Erbauseinandersetzung.

Starker Partner für Verhandlungen

Als Erbengemeinschaft müssen Sie sich in aller Regel um eine Vielzahl von Verträgen kümmern, die für Sie nicht immer zum Alltag gehören. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bei externen Verhandlungen mit Banken, Versicherungen, Immobilienmaklern etc. als starker Partner zur Seite. Bei diesen Verhandlungen profitieren Sie von der Erfahrung und rechtlichen Expertise unserer Fachanwälte für Erbrecht, Steuerrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mit dem Finanzamt abrechnen

Wie das Finanzamt vom Erbfall informiert wird göddecke rechtsanwälte

Auch für die Erben einer Erbengemeinschaft stellt sich die Frage nach der Erbschaftssteuer und bei laufenden Erträgen zum Beispiel aus vermieteten Immobilien auch noch der Einkommensteuer. Unsere Anwälte für Erbrecht und Steuerrecht unterstützen Sie bei der korrekten Berechnung der Steuerlast und bei der Kommunikation mit dem Finanzamt.

Erbengemeinschaften versteuern nicht die Erträge aus dem Erbe direkt. Die Besteuerung erfolgt über die einzelnen Personen der Erbengemeinschaft. Dazu erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, der alle Punkte für die Erben aufführt und verteilt die erzielten Erträge (oder Verluste) in der Folge auf die einzelnen Miterben entsprechende ihres Anteils am Erbe (Aufteilungsquote). Wichtig ist es, hier auf die steuerlich richtige Einkunftsart zu achten, weil die Besteuerungsregelungen unterschiedlich sind und unter Umständen unterschiedliche Finanzämter zuständig sein können.

Außerdem prüfen wir für Sie die erlassenen Steuerbescheide und setzen uns bei fehlerhaften Steuerbescheiden für Ihre Rechte und die Reduzierung der steuerlichen Belastung Ihres Erbes ein.

Rechte gegen Miterben durchsetzen

Nicht jede Erbauseinandersetzung läuft geschmeidig ab. Kein Wunder! Denn die Erben verfolgen in aller Regel unterschiedliche Ziele. Wo sich ein Konflikt nicht mehr vermeiden lässt, setzen wir uns für Ihre persönlichen Interessen als Erbe und Ihre Rechte gegenüber Ihren Miterben ein. Auch in Konfliktfällen setzen wir zunächst auf den Verhandlungsweg. Die Praxis zeigt, dass wir durch eine rechtlich fundierte und geschickte Verhandlungsführung für unsere Mandanten oft schon die wirtschaftlich optimale Lösung erreichen.

Wo sich Ihre Miterben einer sinnvollen Lösung völlig verweigern, vertreten wir Ihre Rechte und Interessen nach sorgfältiger Beratung auch vor Gericht. Unser Ziel ist nicht der lange Prozess, sondern ein für Sie sinnvolles Ergebnis – und zwar sowohl wirtschaftlich als auch emotional.

Sie haben Fragen oder brauchen Hilfe zum Thema Erbengemeinschaft?

Dann kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich von einem Anwalt für Erbengemeinschaft beraten.
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