Ihr Anwalt für Erbrecht in Siegburg

Sichern Sie Ihre Position durch rechtzeitige Beratung
Über 30 Jahre Praxiserfahrung im Erbrecht
Kostenfreie Ersteinschätzung Ihres ganz speziellen Falls
Erfahrung mit Erbangelegenheiten auch im Zusammenhang mit Steuern
Hartmut Göddecke

So geht Erben und Vererben richtig​

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Sie wünschen Auskunft, wie das Erbe geregelt werden sollte oder wollen wissen, wie ich mich im Alter vernünftig absichere. Ihr Ziel ist es, dass keine Uneinigkeit über Ihr Vermögen entsteht oder Sie wollen ganz einfach Klarheit über steuerlich optimale Übertragungsmöglichkeiten erhalten. Als Anwalt für Erbrecht erkläre ich Ihnen, welche vielfältigen Möglichkeiten bestehen und berate Sie, den besten Weg zu beschreiten.

Anwalt Erbrecht Siegburg: Unsere Leistungen

Vor dem Erbfall

Nach dem Erbfall

  • Auseinandersetzen von Erbengemeinschaften
  • Abwickeln von Nachlässen
  • Begleiten bei Erbscheinanträgen und Europäischen Nachlasszeugnissen
  • Testamentsvollstreckungen zur Abwicklung oder auf Dauer
  • Testamentsanfechtungen, z. B. bei fehlender Testierfähigkeit
  • Prüfen von Erbverzichten
  • Beraten bei Erbausschlagung
  • Durchsetzung und Abwehren von Pflichtteils- / Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Beraten von Miterben in Erbengemeinschaften
  • Durchsetzen von Erbansprüchen
  • Erstellen von Erbschaftsteuererklärungen
  • Gerichtsverfahren begleiten oder Durchführen von Mediationen sowie Schiedsgerichtsverfahren

Ihr Experten im Erbrecht

Evely Biberger Göddecke Rechtsanwälte
Evelyn Biberger
Rechtsanwaltsfachangestellte 
Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

Kostenlose Ersteinschätzung

GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE
Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Mo - Do: 08:00 - 17:00
Fr: 08:00 - 13:00

Sie benötigen eine erste Einschätzung zum Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzungsrecht? Schildern Sie uns jetzt kurz Ihren Fall. Sie erhalten innerhalb von zwei Werktagen unsere kostenlose Ersteinschätzung zu folgenden Punkten:

  1. Wie sind die Erfolgsaussichten?
  2. Lohnt sich eine anwaltliche Vertretung überhaupt?
  3. Was würde Sie eine anwaltliche Vertretung ggf. kosten?
  4. Wer trägt die Kosten?
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Erbrecht: von A bis Z

Jede Familie hat im Laufe der Zeit Werte erschaffen, die früher, hoffentlich aber später auf die nächste Generation übergehen werden.

Dieser Übergang sollte gut geplant sein. Testamente und Erbverträge, aber auch Übertragungen zu Lebzeiten stellen den eigenen Willen sicher und vermeiden Steuern und Streit.

Ist der Erbfall eingetreten, muss der Wille des Erblassers umgesetzt werden. Doch nicht allein diese Pflicht trifft die Erben. Verträge müssen gekündigt, Konten umgeschrieben, das Grundbuch berichtigt und Verbindlichkeiten zurückgeführt werden.

Hiernach bleibt ein bisschen Zeit zum Luftholen. Letztendlich führt aber doch kein Weg an einer Auseinandersetzung mit den Pflichtteilsberechtigten und seinen Miterben vorbei; und natürlich mit der Auseinandersetzung mit sich selbst und dem eigenen Testament…

Das Erbrecht gibt den Rahmen hierfür vor, innerhalb dessen viele Spielräume zum Gestalten verbleiben.

Hier finden Sie Tipps, wie wir Ihnen helfen können.

Haben Sie Fragen zu einem erbrechtlichen Fall?

Teilen Sie uns Ihr Anliegen gerne kurz mit!

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Anwalt für Erbrecht: kann man ein Testament auch ohne Anwalt oder Notar schreiben?

Für den eigenen, letzten Willen braucht man weder einen Rechtsanwalt noch einen Notar. Es ist kostenlos und rechtswirksam, wenn man es selbst handschriftlich erstellt und man nicht vergisst, es zu unterschreiben. Auch ein Datum der Erstellung sollte angegeben werden, selbst wenn dies keine Voraussetzung für die Gültigkeit ist. Weitere Informationen zum Erstellen eines wirksamen Testamentes haben wir für Sie zusammengestellt.

Wie Sie 10 häufige Fehler bei der Testamentserstellung vermeiden, lesen Sie in unserem Testament-Check.

Sind kostenfreie Muster für ein Berliner Testament umsonst?

Viele suchen im Internet nach einer Vorlage für das sogenannte Berliner Testament oder für die Einsetzung eines Alleinerben. Solche Gratismuster oder Vordrucke sollte man aber nur in Ausnahmefällen verwenden. Diese Vorlagen kennen weder Ihre Wünsche und Ziele noch Ihre familiäre und finanzielle Situation. Hinzu kommt, dass hierdurch lediglich Regelungen zur Erbeinsetzung erfolgen. Für einen effektiven letzten Willen ist das in der Regel zu wenig.

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Wir haben langjährige Erfahrung auf dem Gebiet Erbrecht. Nutzen Sie den Sofortkontakt.
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Das Erbrecht bietet eine Fülle von Verfügungsarten, die dem Verfasser eines Testamentes zur Seite stehen, um seinen Nachlass auch tatsächlich zu regeln. Neben der Erben- und der Ersatzerbeneinsetzung sind dabei u.a. das Vermächtnis, die Teilungsanordnung, die Auflage, die Testamentsvollstreckung, die Bestimmung der Ausgleichung, Strafklauseln, Öffnungsklauseln und Wiederverheiratungsklausel zu nennen. Die Liste könnte beliebig fortgeführt werden.

Es kommt auf die Ziele an, die man verfolgt. In den meisten Fällen werden Absicherung, Streitverhinderung und Steuervermeidung genannt. Will man sie tatsächlich umzusetzen, benötigt man mehr als einen Vordruck aus dem Internet. Man muss sich Gedanken machen, die eigene Situation – auch in steuerrechtlicher Hinsicht – analysieren und seine Möglichkeiten kennen. Will man das Erbe für die Familie sichern, wenn ein oder mehrere Kinder überschuldet sind, sollte man diese Informationen beachten.

Vorweggenommene Erbfolge: sollte ich mein Grundstück schon zu Lebzeiten den Kindern schenken?

Nicht nur in Köln, sondern auch in Siegburg, Hennef, Troisdorf und im gesamten Rhein-Sieg-Kreis steigen die Immobilienpreise. Die Wahrscheinlichkeit steigt damit, dass im Erbfall steuerliche Freibeträge nicht mehr ausreichen und somit Erbschaftsteuer anfällt. Doch es ist nicht nur die Sorge um steuerliche Belange. Auch Gedanken an einen möglichen Pflegefall und der Wille, seine Nachlassangelegenheiten möglichst frühzeitig zu regeln, bringen Immobilieneigentümer zu der Frage: sollte ich das Grundstück schon jetzt meinen Kindern übertragen?

Was ist zu bedenken?

Eine generelle Antwort hierauf gibt es nicht. Die eigene Immobilie zu verschenken ist ein Schritt, der wohl bedacht sein sollte; selbst bei den eigenen Kindern oder dem Ehepartner.

Die derzeitige familiäre und finanzielle Situation sollte dabei gleichermaßen berücksichtigt werden, wie mögliche, zukünftige Entwicklungen. Insbesondere sollten mögliche Gegenleistungen besprochen und in die Erwägungen mit einbezogen werden.

Auch erbschaftsteuerliche oder schenkungssteuerliche Punkte müssen dabei beachtet werden, damit das Finanzamt nicht ungebeten mit am Tisch Platz nimmt.

Welche Gegenleistungen können vereinbart werden?

Regelmäßig wird sich der Schenker für sich oder zusammen mit dem Lebenspartner ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht an der Immobilie sichern. Häufig versprechen Kinder im Rahmen solcher Übertragungsverträge auch die Pflege der Eltern. Der Umfang solcher Pflegeleistungen sollte allerdings ausführlich unter den Parteien besprochen werden.

In einigen Verträgen lassen sich die Eltern auch monatliche Zahlungen als Rentenabsicherung oder Leibrente zusichern. Derartige Regelungen findet man häufiger bei Unternehmensnachfolgen, d.h. Verträgen bei denen zu Lebzeiten nicht eine Immobilie, sondern das eigene Unternehmen auf die nächste Generation übertragen wird.

Was ist der Sinn und Zweck von Rückfallklauseln?

Schlussendlich sollten sich die Parteien über Rückfallklauseln einigen. Diese Klauseln regeln Fälle, in denen die Eigentumsübertragung rückgängig gemacht werden kann. Sinnvoll sind derartige Klauseln zumindest für den Fall, dass das Kind in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Auf diese Weise kann das Familienheim vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt werden.

Sämtliche „Gegenleistungen“, die zwischen den Parteien vereinbart werden, mindern den Schenkungswert. Im Idealfall kann damit die Immobilie an die nachfolgende Generation übertragen werden, ohne dass Schenkung- oder Erbschaftssteuerfreibeträge ausgenutzt werden müssen.

Ihr Anwalt für Erbrecht im Rhein-Sieg-Kreis

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Fachanwalt für Erbrecht: was ist zu tun nach dem Erbfall?

Nach einem Todesfall haben familiäre Belange selbstverständlich Vorrang. Dennoch gilt es in rechtlicher Hinsicht nicht zu viel Zeit zu verlieren.

Wer ist Erbe?

Die drängendste Frage ist, wer Erbe ist und ob das Erbe auch angetreten oder ausgeschlagen wird. Hierfür bleibt einem Erben ein Zeitraum von sechs Wochen, nachdem er von seiner Erbenstellung erfahren hat. Nutzen Sie unseren zusammengestellten Informationen zum Nachlass. Diese Informationen entschieden häufig darüber, ob es sich lohnt, die Erbschaft auszuschlagen.

Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, so ist grundsätzlich der hierin Genannte der Erbe. Immer wieder sind selbst verfasste Testamente insoweit nicht eindeutig und müssen daher zunächst ausgelegt werden. Oder aber es stellen sich Fragen zur Wirksamkeit und zur Anfechtbarkeit des Testamentes.

Existiert hingegen kein Testament oder ist dieses unwirksam, so richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Neben den Ehegatten werden die Kinder Erben des Verstorbenen. Sind Kinder oder sogenannte „Abkömmlinge“ nicht vorhanden bzw. schlagen das Erbe aus, kommen die noch lebenden, nächsten Verwandten zum Zuge.

Werde ich über die Erbschaft informiert?

Wurde das Testament vom Erblasser in amtliche Verwahrung gegeben, so wird der Erbe hierüber auch seitens des zuständigen Gerichtes informiert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Testament selbst und handschriftlich verfasst oder von einem Notar aufgenommen wurde. Wurde das Testament hingegen nicht amtlich verwahrt, so erhält man vom Nachlassgericht nur dann eine Nachricht, wenn ein Erbschein beantragt wurde. Anderenfalls muss man als potentieller Erbe selbst aktiv werden.

Wozu brauche ich einen Erbschein?

Apropos Erbschein: ein Erbschein wird in der Regel nicht benötigt, wenn ein notarielles Testament existiert, welches die Erbfolge eindeutig regelt. Ist kein notarielles Testament vorhanden, so benötigt man den Erbschein, um die eigene Erbenstellung nachzuweisen. Ohne einen solchen Nachweis kann man weder die Angelegenheiten des Erblassers abschließend regeln, noch erhält man Zugriff auf das Erbe.

Worum sollte ich mich als Erbe als erstes kümmern?

Besondere Eile kann geboten sein, wenn man als Erbe von Lebens- oder Unfallversicherungen des Verstorbenen weiß oder erfährt. Bei Lebensversicherungen sehen manche Bedingungen vor, dass dieser innerhalb von ein bis spätestens drei Tagen über den Tod zu informieren ist. Bei Unfallversicherungen ist der Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu informieren, falls der Erblasser bei einem Unfall ums Leben gekommen sein sollte. Anderenfalls könnten Leistungen verweigert werden.

Zur Kostenersparnis sollte man langfristige Verträge des Erblassers, wie Mietverträge, Abonnements, Handyverträge etc. so schnell wie möglich kündigen. Für Mietverträge z.B. gewährt das Gesetz sowohl dem Vermieter als auch dem Erben ein Sonderkündigungsrecht, welches aber innerhalb von einem Monat nach Kenntnis vom Todesfall ausgeübt werden muss. In keinem Fall sollte man hier abwarten, bis das Nachlassgericht einem den Erbschein ausgestellt hat. Die ehemaligen Vertragspartner des Verstorbenen werden aber sehr wahrscheinlich im Nachgang dennoch hiernach fragen.

Der Pflichtteil: die Grenze des Enterbens

Der Pflichtteil ist eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass, die nur in extremen Ausnahmefällen entzogen werden kann. Sie wird häufig zur Herausforderung und nervlichen Zerreißprobe für sämtliche Beteiligte: sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

  • Zum einen muss man entweder Ehepartner oder aber ein sogenannter „Abkömmling“ sein. Mit Abkömmling bezeichnet das Gesetz dabei die Kinder und Kindeskinder. In Ausnahmefällen kann auch den Eltern ein Pflichtteil zukommen. Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Besonderheiten gibt es bei unehelichen, adoptierten und Stiefkindern.
  • Zum anderen muss man nach dem Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Wurde man als Erbe bedacht und schlägt dieses aus, so müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, um trotz der Ausschlagung seinen Pflichtteil verlangen zu können.

Wie hoch ist die Pflichtteilsquote?

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote. Zur Berechnung unterstellt man, dass kein Testament vorhanden wäre. Anhand der gesetzlichen Vorschriften berechnet man dann, wie hoch der Erbteil in diesem Fall gewesen wäre. Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ergibt dann die Pflichtteilsquote. Wäre man zum Beispiel nach dem Gesetz Erbe zu 1/2, so beläuft sich die Pflichtteilsquote auf 1/4.

Welche Rechte stehen dem enterbten Kind/Ehepartner zur Durchsetzung zu?

Dem Pflichtteilsberechtigten Kind bzw. Ehepartner stehen Auskunftsansprüche gegenüber dem Erben zu. Dieser muss ihm Auskunft über den Nachlass erteilen, damit man seinen Pflichtteil selbst berechnen kann.

Die Auskunft ist dabei durch Erstellung eines Verzeichnisses zu erteilen, in dem sowohl sämtliche Nachlassgegenstände aufgeführt als auch die dem Erben bekannten Schenkungen des Erblassers angegeben werden. Daneben besteht auch ein Anspruch darauf, dass der Erbe auf seine Kosten den Wert der Nachlassgegenstände ermittelt.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die erteilten Auskünfte des Erben unrichtig oder bewusst wahrheitswidrig sind, bestehen im Wesentlichen zwei Handlungsalternativen:

  • Zum einen kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe die von ihm gemachten Angaben eidesstattlich versichert. Eine falsche eidesstattliche Versicherung kann im besonderen Maße strafrechtliche Konsequenzen haben.
  • Zum andern kann auch verlangt werden, dass das Nachlassverzeichnis nicht von dem Erben selbst, sondern von einem Notar erstellt wird. Die Kosten hierfür trägt der Erbe.

Welche Pflichten hat der Erbe?

Soweit die Rechte des Pflichtteilsberechtigten gehen, so weit gehen auch die Pflichten des Erben. Er muss somit durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses Auskunft über den tatsächlichen und den fiktiven Nachlass (Schenkungen) erteilen.

Eine Information dürfte für den Erben allerdings von besonderer Bedeutung sein: Sie müssen nur darüber Auskunft erteilen, wonach sie berechtigterweise gefragt werden.

Mehr zum Thema Pflichtteil, Pflichtteilsberechtigter und der Erbe.

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Das Auflösen und die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft: ein häufiger Fall für den Mediator oder den Fachanwalt für Erbrecht

Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Ziel und Zweck dieser Gemeinschaft ist zunächst die Verwaltung und später das Auseinandersetzen des Nachlasses.

Die Stimmenverteilung und Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft

Über die Verwaltung des Nachlasses müssen die Erben gemeinschaftlich entscheiden. Die Entscheidungen werden dabei grundsätzlich durch Beschluss gefasst. Vergleichbar einem Parlament können Vorschläge unterbreitet werden, auf welche Weise Nachlassgegenstände verwaltet oder veräußert werden sollen. Über diese Vorschläge wird hiernach abgestimmt. Für die Art und Weise der Beschlussfassung gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen. Soweit sichergestellt ist, dass jeder Erbe informiert ist, seine Meinung und seine Stimme abgeben kann, kann das Prozedere frei bestimmt werden. Auch kann die Erbengemeinschaft einen Verwalter bestimmen, dem man für gewisse oder sogar sämtliche Verwaltungsmaßnahmen freie Hand lässt. Die Stimmenverteilung richtet sich dabei nach der Erbquote. Diese Quote gibt vor, welchen Stimmenanteil der jeweilige Erbe hat. Grundlegende Informationen zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.

Mit welchen Mehrheiten können Maßnahmen beschlossen werden?

Die Art der vorgeschlagenen Verwaltungsmaßnahme ist entscheidend dafür, mit welcher Stimmenmehrheit sie beschlossen werden kann. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz drei verschiedene Arten von Verwaltungsmaßnahmen:

  • Eine notwendige Erhaltungsmaßnahme kann kurzfristig und ohne Zustimmung der Miterben veranlasst werden. Dadurch soll größerer Schaden verhindert werden. Ein Beispiel hierfür ist die Beauftragung einer Notreparatur bei einem Wasserrohrbruch.
  • Maßnahmen der sogenannten ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Regelfall. Hierunter fallen Maßnahmen, die im Interesse aller Erben sein sollten und den Nachlassgegenstand selbst nicht grundsätzlich ändern oder vermindern. Ein Beispiel hierfür wäre der Neuanstrich eines Hauses. Solche Maßnahmen entscheidet die Erbengemeinschaft mit einfacher Mehrheit.
  • Außerordentliche bzw. wesentliche Entscheidung über einen Nachlassgegenstand müssen einstimmig getroffen werden. Hierunter fallen Beschlüsse über den Verkauf eines Gegenstandes oder die Kündigung eines Vertrages. Mithin Entscheidungen, die eine gewisse Endgültigkeit in Bezug auf den Nachlassgegenstand mit sich bringen. Einstimmigkeit muss auch dann gegeben sein, wenn die Erbengemeinschaft besondere Ziele verfolgt, wie der Verbleib des Elternhauses innerhalb der Familie.

Was kann bei Streit oder Stimmengleichheit unternommen werden?

Erbrecht Streit verhindern
Der Hauptgrund für Streit sind meist fehlende Kenntnisse und Unwissenheit im Erbrecht. Lassen Sie sich beraten. Telefon: 02241 1733 0 | E-Mail: info@rechtinfo.de

Die Erbengemeinschaft birgt ein riesiges Konfliktpotenzial. Sie sollte möglichst zügig beendet werden. Aufgrund der notwendigen Einstimmigkeit bei Entscheidungen über den Verkauf eines Gegenstandes kann bereits ein einzelner Erbe die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses blockieren. Auch Fragen, ob und in welcher Höhe ein Miterbe Entschädigungen, wie zum Beispiel für die Nutzung einer Erbimmobilie zahlen soll, kann zu Streit führen. Daneben ist die emotionale Verbindung unter den Erben häufig dafür verantwortlich, dass eine Gemeinschaft wichtige Entscheidungen nicht fällen kann oder will. Der Hauptgrund für Streit ist aber zumeist fehlende Kenntnisse und Unwissenheit. Fehlvorstellungen über tatsächliche Marktwerte einzelner Nachlassgegenstände und fehlende Kenntnisse über Abläufe und Pflichten innerhalb einer Erbengemeinschaft schüren Misstrauen und Verärgerung gegenüber dem Miterben. So wird die Teilungsversteigerung zum probaten, aber nicht immer wirtschaftlich sinnvollen Mittel. Können sich Erben aufgrund Stimmengleichheit sich lediglich nicht bezüglich einzelner Maßnahmen einigen, kann häufig bereits ein klärendes Gespräch oder die Einschaltung eines Mediators helfen. In vielen Fällen erfolgt der Gang zum Mediator allerdings zu spät. Die Fronten sind dann bereits derart verhärtet, dass sich die Erbengemeinschaft nicht einmal mehr bei einfachen Problemen einigen kann oder gar nicht mehr miteinander kommuniziert. Hier bleibt nur der Rechtsanwalt für Erbrecht. Dieser kann eigene Kommunikationswege öffnen, Vorschläge zur Verwaltung oder bereits zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft unterbreiten und diese gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung Streit verhindern?

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung verhindert, dass Streit unter den Erben entsteht. Der Testamentsvollstrecker übernimmt bei einem entsprechenden Auftrag vollumfänglich die Verwaltung, Verwertung und Verteilung des Nachlasses an die Erben. Eine Rücksprache mit den Erben ist zwar stets sinnvoll. Auf die Zustimmung der Erben für das von ihm geplante Vorgehen ist er jedoch nicht angewiesen.

Das Problem ist allerdings, dass eine Testamentsvollstreckung allein vom Erblasser angeordnet werden kann. Hat er mögliche Konflikte innerhalb seiner Erbengemeinschaft nicht bedacht oder vorhergesehen, so ist eine nachträgliche Anordnung nicht möglich.

Eine bereits zerstrittene Erbengemeinschaft könnte allerdings eine insoweit erfahrene Person zum Verwalter bestimmen und dieser Rechte einräumen, die diese Person einem Testamentsvollstrecker gleichstellt. In ausweglos erscheinenden Situationen ein zu überdenkender Ansatz, der aber von allen Miterben befürwortet werden muss.

Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, ihr Vermögen zu erhalten und auf die nächste Generation sicher zu übertragen. Unsere Testamentsempfehlungen berücksichtigen nicht nur Ihren Wunsch nach klaren und streitvermeidenden Regelungen, sondern auch Ihre steuerlichen Gegebenheiten. Nach dem Todesfall gilt es, den Nachlass möglichst kostengünstig und reibungslos zu verteilen. Im Falle von Konflikten um den Nachlass, helfen wir bei der Streitschlichtung.

Die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE berät und betreut Privatpersonen genauso wie Unternehmen in allen nationalen und internationalen erbrechtlichen Belangen. Eine ganzheitliche und rechtsgebietsübergreifende Beratung ist für uns selbstverständlich, und dies sowohl vorausplanend als auch nach einem Todesfall.

Vorsorge

Evely Biberger Göddecke Rechtsanwälte
Evelyn Biberger
Rechtsanwaltsfachangestellte

Erbschaftsteuer – damit müssen Sie rechnen!

In vielen Fällen möchte das Finanzamt am Erbe „teilhaben“. Es verlangt Erbschaftsteuer. Mit der richtigen Planung sichern Sie, dass möglichst viel bei den Erben ankommt.

Und wenn das Testament – was durchaus nach unserer Erfahrung oft der Fall ist – ungünstig formuliert sein sollte, so lässt sich in manchen Fällen auch noch nachträglich die steuerliche Notbremse ziehen. Besser ist es allerdings, Sie agieren schon im Vorfeld und sparen Zeit, Nerven und viel Geld.

Zum auführlichen Beitrag über Erbschafts- und Schenkungsteuer.

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  1. Wie sind die Erfolgsaussichten?
  2. Lohnt sich eine anwaltliche Vertretung überhaupt?
  3. Was würde Sie eine anwaltliche Vertretung ggf. kosten?
  4. Wer trägt die Kosten?
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